Persönliche Vorsorge für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit gewinnt mit zunehmendem Alter, Krankheit oder Unfallrisiko an Bedeutung. Drei zentrale Instrumente der rechtlichen Vorsorge sind:

  • die Vorsorgevollmacht,
  • die Betreuungsverfügung,
  • sowie die Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine oder mehrere Vertrauenspersonen, im eigenen Namen rechtsverbindlich zu handeln. Die Vollmacht ist regelmäßig eine Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Bereiche. Eine notarielle Beurkundung  der Vollmacht sorgt für Rechtssicherheit und ermöglicht insbesondere eine Vertretung bei Grundstücks- oder Bankgeschäften. Dadurch kann die Bestellung eines Betreuers verhindert werden:

„Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen  […] durch einen Bevollmächtigten […] gleichermaßen besorgt werden können.“ (§ 1814 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB)

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wer als Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht ist an diese Wünsche gebunden, soweit sie dem Wohl der betroffenen Person nicht widersprechen. 

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann vorab festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten gesundheitlichen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden, insbesondere für den Fall einer gesundheitliche Lage, in der man nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen bezüglich der gewünschten medizinischen Behandlung zu äußern. Typischerweise wird in der Patientenverfügung die Entscheidung getroffen, ob in bestimmten medizinischen Lagen lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Notarielle Mitwirkung und Registrierung

Die notarielle Beurkundung bietet bei der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht nur rechtliche Klarheit, sondern erleichtert auch die Anerkennung durch Banken oder Gerichte. Die Urkunden können auf Wunsch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Diese Registrierung ermöglicht es beispielsweise Gerichten oder Krankenhäusern, im Bedarfsfall schnell auf bestehende Vollmachten und Verfügungen zuzugreifen.

Mandanten
General- und Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Betreuungsverfügung